Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Altersversorgung versprechen kann. Die Zusageart ist entscheidend, wofür der Arbeitgeber einstehen muss.
Sie ist die Grundvariante der betrieblichen Altersvorsorge. Der Arbeitgeber sagt seinem Mitarbeiter eine bestimmte Altersrente bei Rentenbeginn zu. Das kann zum Beispiel ein fester Betrag oder ein Prozentsatz des letzten Gehalts sein.
Die Leistungszusage ist in allen Durchführungswegen möglich. Bei dieser Zusageart übernimmt der Arbeitgeber die biometrischen Risiken und muss für die zugesagten Leistungen lebenslang einstehen.
Beispiel: Zum Rentenbeginn erhält der Arbeitnehmer eine monatliche Rente von 1.000 €.
Das Beitragsvolumen orientiert sich zum Beispiel
Wie hoch die Versorgungsleistung ist, ergibt sich aus einer versicherungsmathematisch berechneten Umsetzung.
Die beitragsorientierte Leistungszusage ist in allen Durchführungswegen möglich: Der Arbeitgeber teilt dem Arbeitnehmer den Betrag mit, den er zur Finanzierung der Versorgungsleistungen aufwendet.
Beispiel: Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat 100 € in eine Direktversicherung ein. Was zum Rentenbeginn darin vorhanden ist, bekommt der Arbeitnehmer für die Altersrente.
Der Arbeitgeber zahlt bestimmte Beiträge an
Die Leistung daraus entspricht dann der zugesagten Betriebsrente. Anders als bei der beitragsorientierten Leistungszusage erhält der Arbeitnehmer eine Garantie auf eine Mindestleistung in Höhe der eingezahlten Beiträge. Beitragsanteile bzw. Risikokosten für ein versichertes biometrisches Risiko werden abgezogen.
Beispiel: Der Arbeitgeber sagt einen Jahresbeitrag von 1.000 € für die nächsten 30 Jahre zu. Dann müssen nach 30 Jahren mindestens 30.000 € abzüglich eventueller Risikokosten als Kapital zur Verrentung zur Verfügung stehen.
Bei der reinen Beitragszusage stellt der Arbeitgeber nur einen bestimmten Finanzierungsbeitrag für die Alterssicherung zur Verfügung. Er haftet nicht für eine bestimmte Rentenhöhe. Die Höhe der vorhandenen Leistung bei Rentenbeginn ist nicht garantiert. Das Anlagerisiko trägt dabei der Arbeitnehmer. Die reine Beitragszusage wurde mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zum 01.01.2018 eingeführt und gilt nur im Rahmen eines Tarifvertrages.
Beispiel: Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat 50 € ein. Die Höhe der Betriebsrente zu Rentenbeginn entspricht dann dem vorhandenen Kapital.
Der Arbeitgeber sagt den Arbeitnehmern eine am Beitrag angelehnte Leistung zu. Der Aufwand beim Arbeitgeber ist kalkulierbar. Die Versicherung berechnet die Leistung mithilfe von Zins, Laufzeit und Lebenserwartung.
Der Arbeitgeber verspricht die Zahlung eines Beitrags in die bAV. Der Arbeitnehmer erhält garantiert die Summe der eingezahlten Beiträge. Die Versicherung stellt dies über ihre Tarife sicher.
Der Arbeitgeber muss für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen immer einstehen (Subsidiärhaftung). Der Versicherer ist nur ein Instrument des Arbeitgebers, damit er seine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen zur Versorgung erfüllen kann. Reicht die Leistung des Versicherers zu Rentenbeginn nicht aus, muss der Arbeitgeber die Differenz zur von ihm zugesagten Leistung zahlen.
Tipp: Wählen Sie die richtige Zusageart und einen finanzstarken Versicherer – dadurch minimiert sich das Haftungsrisiko des Arbeitgebers.
Am Markt zeichnet sich ein Trend zu beitragsorientierten Leistungszusagen ab. Der Grund: Nur diese Zusagearten bieten in Zeiten unsicherer Verzinsungen und schwankender Inflationsraten die notwendige Planbarkeit für Arbeitgeber.
Einige Anbieter senken ihre garantierten Kapitalauszahlungen. Durch die abgesenkte Garantie können sie in eine renditeorientierte Kapitalanlage investieren. Das heißt: mehr Chancen auf höhere Ablaufleistungen. Unser GENERATION business nutzt schon lange diese erhöhten Chancen auf mehr Betriebsrente.
Wir halten eine garantierte Mindestleistung unterhalb von 100 % der eingezahlten Beiträge für eine BOLZ vertretbar. Wenn bei Entgeltumwandlung der Beitrag vollständig in die Versorgung einfließt und tariflich eine Mindestgarantie von 80 % der Beitragssumme ausgesprochen wird, dann ist für uns das Gebot der Wertgleichheit erfüllt.
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BZML | BOLZ | BOLZ mit Canada Life | |
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Mindestrendite | 0 %, mindestens eingezahlte Beiträge | Interner Zinssatz auf angelegte Beiträge | Geglätteter Wertzuwachs, der nicht negativ sein kann |
Kapitalgarantie oberhalb der eingezahlten Beiträge | Nein | Möglich, aber oft in den Tarifen nicht umgesetzt | Bei längeren Laufzeiten in der Regel deutlich über den eingezahlten Beiträgen |
Pflicht zur Prüfung der Rentenanpassung | Entfällt | Erfüllt, wenn Tarif die Vorausetzung nach §16 Abs. 3 BetrAVG enthält | Erfüllt, da 1 % garantierte Rentensteigerung enthalten |
Renditechance | Eingeschränkt wegen Beitragsgarantie | Aufgrund der hinterlegten Kapitalanlage in den meisten Tarifen nicht gegeben | Ja, durch erprobte sachwertorientierte Kapitalanlage |