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Zusammenkommen von Arbeitskollegen im Büro für Teambesprechung

Erhöhung und Zuzahlung

Wenn sich die Lebenssituation Ihrer Kunden ändert, muss sich auch ihre betriebliche Altersversorgung daran anpassen lassen – bei Canada Life kein Problem!

Betriebliche Altersversorgung erhöhen

Das Leben ist flexibel – unser GENERATION business auch

Die betriebliche Altersversorgung ist für viele Arbeitnehmer eine feste Stütze der persönlichen Altersversorgung – besonders als Direktversicherung.

Wenn sich die Lebensumstände ändern, stellt sich die Frage, ob die einmal vereinbarte Beitragshöhe oder Rente noch zum veränderten Leben passt. Hat Ihr Kunde beispielsweise Boni oder Gratifikationen erhalten, kann er diese durch Zuzahlungen in seinen bestehenden bAV-Vertrag im Durchführungsweg Direktversicherung anlegen. Bei einer dauerhaften Gehaltserhöhung eignet sich die Beitragserhöhung am besten. So passt die Betriebsrente am Ende auch noch zum Lebensstandard!

Für die Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG sind 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG) steuerfrei und 4 % sozialabgabenfrei. Die BBG wird jährlich überprüft und in der Regel auch angepasst. Dementsprechend kann auch die Beitragshöhe angepasst werden.

Wann ist eine Zuzahlung oder Erhöhung sinnvoll?

  • Ihr Kunde hat eine Gehaltserhöhung bekommen, aber die Höhe des Beitrags noch nicht angepasst.
  • Ihr Kunde nutzt noch nicht die volle Förderung nach der aktuellen BBG.
  • Ihr Kunde erwartet eine Sonderzahlung von seinem Arbeitgeber, die er in seine Altersvorsorge investieren will.
  • Ihr Kunde möchte Beiträge nachzahlen, die er zum Beispiel wegen einer Elternzeit oder eines Sabbaticals nicht privat zahlen konnte.
  • Ihr Kunde hat eine neue Lebenssituation – beispielsweise aufgrund von Heirat oder Kindern. Dadurch besteht nun ein höherer Versorgungsbedarf.
  • Ihr Kunde scheidet aus seinem Unternehmen aus und möchte Teile seiner Abfindung steuerfrei in seine Direktversicherung einzahlen.
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Alle wichtigen Infos im Überblick

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) hat als wesentliche Änderung den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung eingeführt. Dieser ist seit Januar 2022 für alle Verträge verpflichtend – auch für Altverträge.