Was passiert mit den bestehenden Rentenansprüchen nach einer Scheidung?
Geht eine Ehe zu Ende, ist vieles zu regeln. Die meisten Scheidungen bringen finanzielle Einschnitte mit sich, die auch auf die Altersvorsorge durchschlagen. Oft haben beide Eheleute gemeinsam eine Altersvorsorge abgeschlossen oder privat vorgesorgt. Damit bei der Trennung alles gerecht aufgeteilt wird, gibt es den Versorgungsausgleich.
Damit sollen die Rentenrechte, die während der Ehe erworben wurden, gerecht auf beide Ehepartner aufgeteilt werden. Im Kern werden die bestehenden Anrechte halbiert und jedem Ehepartner wird eine Hälfte als eigenes Anrecht mit der Scheidung zugesprochen. Auf diese Weise werden klare Verhältnisse geschaffen.
Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) bildet die Grundlage dafür. Das gilt auch für eingetragene Lebensgemeinschaften ab 01.01.2005. Es ist zu beachten, dass der Versorgungsausgleich nur einer von vielen Schritten im Scheidungsprozess ist.
Das Trennungsjahr ist eine Voraussetzung für die Scheidung. Für eine Auflösung der ehelichen Gemeinschaft reicht eine räumliche Trennung aus. Es genügt, in einer gemeinsamen Wohnung jeweils abgetrennte Wohn- und Schlafbereiche zu haben. Ein gemeinsamer Alltag darf nicht mehr stattfinden.
Handelt es sich um einen Härtefall (z.B. Gewalt in der Ehe), kann das Trennungsjahr verkürzt werden oder ganz entfallen.
Kurz bevor das Trennungsjahr abläuft, reichen die Ehepartner den Scheidungsantrag beim örtlich zuständigen Gericht ein, zusammen mit Kopien der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder (falls vorhanden). Den Antrag muss ein Anwalt stellen. Sind sich die Ehepartner einig, genügt ein Anwalt für beide.
Das Gericht leitet mit der Scheidung automatisch den Versorgungsausgleich ein.
Wenn die Ehe weniger als 3 Jahre bestanden hat, muss einer der Ehepartner den Versorgungsausgleich beantragen.
Die Ehepartner können ganz oder teilweise auf den Versorgungsausgleich verzichten. Dazu brauchen sie eine notariell beurkundete Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die keinen der Partner benachteiligt. Das Gericht kann den Versorgungsausgleich ablehnen: in Härtefällen oder wenn es nur einen geringen Wertunterschied gibt. Ein Verzicht ist auch noch im Scheidungsverfahren möglich, wenn beide Ehepartner anwaltlich vertreten sind.
Im nächsten Schritt stellt das Gericht den Scheidungsantrag dem Ehepartner zu. Dieser kann dem Antrag zustimmen oder ihn ablehnen. Das Gericht leitet dann die passenden Schritte ein.
Das Gericht legt dem Scheidungsantrag die Formulare für den Versorgungsausgleich bei.
Die Ehepartner haben während der Ehe vielleicht gemeinsame Anrechte auf Versorgungsleistungen aufgebaut, z. B. Rente, Betriebsrente oder Lebensversicherung. Nun müssen sie diese aufteilen. Dafür gibt es den Versorgungsausgleich.
Sie füllen die Formulare für den Versorgungsausgleich aus und senden diese an das Gericht zurück. Das Gericht holt dann Informationen bei den zuständigen Trägern der Rentenversicherung ein. Das kann einige Monate dauern.
Beide Ehepartner müssen beim Gerichtstermin anwesend sein. Das Gericht bespricht mit ihnen alle wichtigen Themen und prüft die Scheidungsvoraussetzungen. Der Termin dauert in der Regel nicht länger als eine halbe Stunde.
Am Ende des Scheidungstermins verkündet das Gericht das Scheidungsurteil, auch Scheidungsbeschluss genannt. Spätestens einen Monat nach Zustellung des Scheidungsurteils ist die Ehe rechtskräftig geschieden.
Das Scheidungsurteil enthält alle getroffenen Regelungen und Vereinbarungen. Daher sollten beide Ehepartner das Urteil auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen. Bei Unstimmigkeiten sind die im Urteil genannten Rechtsmittel und Fristen einzuhalten.
Verstirbt der Ehepartner...
... vor Rechtskraft der Scheidung, dann wird das Scheidungsverfahren in der Hauptsache eingestellt. Ein Versorgungsausgleich findet nicht mehr statt.
... nach Rechtskraft der Scheidung, aber noch vor Rechtskraft des Versorgungsausgleichs und ist er ausgleichsberechtigt, dann findet der Versorgungsausgleich nicht mehr statt. Damit haben auch die Erben keinen Anspruch mehr.
... nach Rechtskraft der Scheidung, aber noch vor Rechtskraft des Versorgungsausgleichs und ist er ausgleichspflichtig, dann kann sich die ausgleichsberechtigte Person an die Erben des verstorbenen Ehegatten wenden.
Nur die in der Zeit der Ehe (oder einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG) erworbenen Anteile von Anrechten sind jeweils zur Hälfte zwischen den Geschiedenen auszugleichen.
Zu berücksichtigen sind im Inland oder Ausland bestehende Anwartschaften und Ansprüche auf laufende Versorgungen. Dazu zählen:
Wichtiger Hinweis: Eine Direktversicherung, die nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert wird, zählt zu den Kapitallebensversicherungen. Hier fallen nur die Leistungen in den Versorgungsausgleich, die ein Arbeitnehmer durch Beiträge mittels Entgeltumwandlung und Arbeitgeberfinanzierung erwirtschaftet hat.
Grundsätzlich fallen Anrechte auf Kapitalleistungen und Leistungen mit Entschädigungscharakter nicht in den Versorgungsausgleich. Diese Anrechte werden im Zuge des schuldrechtlichen Ausgleichs erst zu Rentenbeginn berücksichtigt. Dazu gehören beispielsweise:
Die folgenden Anrechte sind nicht auszugleichen. Sie fallen weder in den Versorgungsausgleich bei Scheidung noch in den schuldrechtlichen Ausgleich zu Rentenbeginn:
Die Ehepartner teilen alle Anrechte, die sie während der Ehe erworben haben. Die Ehezeit beginnt mit dem Monat, in dem die Ehe geschlossen wurde. Sie endet mit dem Monat, der der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgeht. Damit fallen grundsätzlich auch Anrechte in den Versorgungsausgleich, die die Ehepartner während der Trennungszeit erworben haben.
Von interner Teilung spricht man, wenn der Ausgleich der laufenden Renten und Rentenanwartschaften beim selben Versorgungsträger erfolgt.
Besteht zum Beispiel bereits eine eigene Rentenanwartschaft bei der gesetzlichen Rentenversicherung, wird diese um die Hälfte der erworbenen Ansprüche des Ex-Partners aufgestockt. Besteht noch kein Rentenkonto, wird extra für diese Teilung eines erstellt. Auch bei betrieblichen Altersvorsorgeverträgen wird für den Ex-Partner ein neuer Versicherungsvertrag bei demselben Versicherer per Gerichtsbeschluss eingerichtet.
Voraussetzung | Folge | Wert- beziehungsweise Zeitgrenzen |
---|---|---|
Die Ehe war kürzer als 3 Jahre und kein Ehepartner verlangt den Ausgleich | Kein Versorgungsausgleich | Ehen bis zu 3 Jahren |
Geringfügige Differenz beidseitiger Ausgleichswerte von gleicher Art | Kein Versorgungsausgleich | Wertunterschied maximal 1 % (Rente) beziehungsweise 120 % (Kapital) der monatlichen Bezugsgröße (§18 Abs. 1 SGB IV) |
Kleiner Ausgleichswert | Kein Versorgungsausgleich | Ausgleichswert maximal 1 % (Rente) beziehungsweise 120 % (Kapital) der monatlichen Bezugsgröße (§18 Abs. 1 SGB IV) |
Fehlende Ausgleichsreife, zum Beispiel verfallbare oder ausländische Anrechte | Wiederaufnahme im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bei Rentenbeginn | Unbegrenzt |
Andere Vereinbarung der Eheleute | Individuell | Unbegrenzt |
Ausnahmsweise sind auch externe Teilungen möglich. Dabei erhält der Ausgleichsberechtigte die geteilte Anwartschaft nicht bei demselben Versorgungsträger. Stattdessen wird der Ausgleichswert vom bisherigen Versorgungsträger auf einen anderen übertragen.
Entscheidet sich das Familiengericht für die externe Teilung, sollte der Ausgleichsberechtigte den neuen Versorgungsträger auswählen. Trifft er keine Wahl innerhalb der gesetzten Frist, beschließt das Gericht für Betriebsrenten die Versorgungsausgleichskasse als neuen Versorgungsträger. Bei privaten Anrechten wird die gesetzliche Rentenversicherung automatisch der aufnehmende Versorgungsträger.
Wurde die Ehe im Ausland geschieden, können die Ehepartner den Versorgungsausgleich in Deutschland noch nachträglich beantragen.
Dazu muss der Antragsteller deutscher Staatsangehöriger sein und in Deutschland wohnen. Zuständig ist das Familiengericht am Wohnort des Antragstellers (Anschrift siehe Justizportal des Bundes und der Länder ).
Das Amtsgericht in Berlin-Schöneberg ist zuständig, wenn beide Partner im Ausland wohnen:
Amtsgericht Schöneberg
Familiengericht
Grunewaldstraße 66-67
10823 Berlin