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Frau macht sich am Schreibtisch Notizen

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

Die Änderungen gelten nun seit dem 01.01.2022. Doch wen betrifft die neue Regelung konkret? Welche Vorteile bietet sie Ihnen? Und was müssen Sie als unser Firmenkunde jetzt wissen? Für Sie haben wir alle wichtigen Informationen zusammengestellt.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) hat positive Impulse bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) gesetzt – sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Ein wichtiger neuer Bestandteil des Gesetzes ist der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung.

Ab wann gilt die Verpflichtung?

Ihre Arbeitnehmer haben spätestens seit Januar 2022 bei allen Entgeltumwandlungen einen Anspruch auf einen Zuschuss, wenn Sie als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge dadurch einsparen. Dies gilt in den versicherungsförmigen Durchführungswegen (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds).

Welche Hintergründe hat die Einführung?

Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können mit der Entgeltumwandlung bis zu 20 % der Beiträge zur Sozialversicherung sparen. Ein Großteil davon muss jetzt vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer weitergegeben werden. Das macht die betriebliche Altersvorsorge nochmal deutlich attraktiver. Vor allem, weil die Arbeitgeber nicht zusätzlich belastet werden. Damit möchte der Gesetzgeber die Rolle der bAV in Unternehmen weiter stärken.

Wie hoch muss der Arbeitgeberzuschuss sein?

Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss beträgt bis zu 15 % des umgewandelten Entgelts, wenn Sie durch die Entgeltumwandlung Beiträge zur Sozialversicherung einsparen. Natürlich dürfen Sie auch einen höheren Zuschuss zahlen. Bitte beachten Sie aber: Der Arbeitgeberzuschuss einer Entgeltumwandlung kann höchstens bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG) eingefordert werden. Alles über diesen 4 % zählt bei Ihrem Arbeitnehmer als sozialversicherungspflichtiges Entgelt.

Ist noch Zeit zu handeln? Was passiert bei einem weiteren Aufschub?

Seit dem 01.01.2022 sind Sie gesetzlich verpflichtet, den Anspruch Ihrer Arbeitnehmer auf Zuschuss zur Entgeltumwandlung zu erfüllen. Das gilt für alle Verträge, bei denen Sie Sozialabgaben einsparen.

Falls Sie noch nichts unternommen haben, sollten Sie aufgrund der rechtlichen Konsequenzen jetzt handeln. Es ist nie zu spät, anzufangen!

Was Sie jetzt tun müssen

(1) Aktuell wird kein Zuschuss gezahlt: Sie wollen den bestehenden Vertrag von Canada Life erhöhen?

Unser Tipp:

Erhöhen Sie Bestandsverträge nach § 3 Nr. 63 EStG bei Canada Life ganz einfach mit einem formlosen Anschreiben. Alles, was wir dafür brauchen, sind Ihre Unterschrift und folgende Angaben:

  • Name Ihres Unternehmens
  • Versicherungsschein-Nummer
  • Name und Vorname der versicherten Person
  • aktueller Beitrag
  • Erhöhungsbeitrag
  • gewünschtes Erhöhungsdatum

Natürlich gilt dieses Angebot auch für mehrere Verträge, wenn Sie uns die jeweiligen Informationen schicken.

(2) Aktuell wird kein Zuschuss gezahlt: Sie wollen den Zuschuss über einen Ergänzungsvertrag bei Canada Life einrichten?

Unser Tipp:

Ihr Vermittler unterstützt Sie gern bei der Beantragung. Richten Sie den Ergänzungsvertrag bei Canada Life mit einem monatlichen Zuschuss ab 20 € ein.

Ihre Vorteile:

  • Es ist keine Änderung der Entgeltumwandlung notwendig.
  • Ihr Vertrag wird ohne Unterschrift der Arbeitnehmer einfach umgesetzt. Vorausgesetzt, es liegt ein Rahmenvertrag vor.
  • Ihre Verträge von Canada Life können auch künftig bis 8 % der BBG einfach erhöht werden.
  • Bei Investition in den Unitised-With-Profits-Fonds garantieren wir einen jährlich geglätteten Wertzuwachs, der nicht negativ sein kann.

Alternative:

Reduzieren Sie die Entgeltumwandlung und füllen Sie den bisherigen Beitrag mit dem Arbeitgeberzuschuss auf.

Voraussetzung:

Alle von der geänderten Vereinbarung zur Entgeltumwandlung betroffenen Arbeitnehmer müssen der Neuregelung zustimmen.

Bitte beachten Sie dabei: Der positive Effekt für die Altersversorgung und die damit verbundene Mitarbeiter-Motivation bleiben in diesem Fall aus.

(3) Es wird schon ein Arbeitgeberbeitrag gezahlt: Bitte klären Sie, ob dieser angerechnet werden kann.

Hintergrund: rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge

Werden die arbeitgeberfinanzierten Beiträge unabhängig von einer Entgeltumwandlung gewährt, sind sie nicht anrechnungsfähig. In diesen Fällen wird der Arbeitgeberzuschuss bei einer Entgeltumwandlung zusätzlich zum arbeitgeberfinanzierten Beitrag gezahlt.

Unser Tipp:

  • Führen Sie die Umsetzung der Verpflichtung für Verträge von Canada Life wie unter Punkt 1 durch.
  • Bei Verträgen anderer Versicherer führen Sie die Umsetzung wie unter Punkt 2 durch.

(4) Es besteht schon eine Anrechnungsklausel? Bitte klären Sie, ob diese wirksam eingerichtet wurde.

Hintergrund: Anrechnungsklauseln

Ein Arbeitgeberzuschuss liegt vor, wenn die Arbeitgeberleistung nur in Zusammenhang mit einer Entgeltumwandlung gewährt wird. Haben Sie bisher einen Arbeitgeberzuschuss gezahlt, dann enthält Ihre Versorgungsordnung eventuell eine Anrechnungsklausel. Diese besagt: Sie dürfen Beiträge auf die arbeitgeberfinanzierten Leistungen nach der Versorgungordnung anrechnen, zu denen Sie künftig gesetzlich oder tarifvertraglich verpflichtet werden. Eine Anrechnung des bisherigen Zuschusses auf den jetzt verpflichtenden Zuschuss wäre dann möglich. Bitte beachten Sie aber: Sie müssen eventuell noch die Höhe des Zuschusses an den gesetzlichen Mindestbeitrag anpassen.

Beispiel 1: Ihr Arbeitgeberzuschuss liegt mindestens bei 15 % der Entgeltumwandlung. In diesem Fall besteht aktuell kein Handlungsbedarf für Sie.

Beispiel 2: Ihr Arbeitgeberzuschuss liegt unterhalb von 15 % der Entgeltumwandlung. In diesem Fall müssen Sie die Zuschusshöhe mindestens auf den gesetzlich vorgegebenen Wert von 15 % der Entgeltumwandlung anpassen.

Unser Tipp:

  • Führen Sie die Umsetzung der Verpflichtung für Verträge von Canada Life wie unter Punkt 1 durch.
  • Bei Verträgen anderer Versicherer führen Sie die Umsetzung wie unter Punkt 2 durch.

(5) Aktuell wird kein Zuschuss gezahlt. Es handelt es sich um eine Direktversicherung nach § 40b EStG a.F. : Bitte klären Sie, wie der Zuschuss gewährt werden kann.

Hintergrund: Verträge nach § 40b EStG a.F.

Direktversicherungen mit einer Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b EStG a.F. sind zuschusspflichtig, wenn Sonderzahlungen umgewandelt werden. Eine Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung besteht nur, wenn die Beiträge zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gezahlt werden. Das gilt nach § 1 Absatz 1 Nr. 4 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Danach besteht für die Entgeltumwandlung aus Zuwendungen wie Weihnachtsgeld, Bonus oder anderen jährlich/halbjährlich wiederkehrenden Leistungen eine Zuschusspflicht. Handelt es sich dagegen um einen monatlichen Entgeltverzicht aus dem laufenden Gehalt: Dann werden keine Beiträge zur Sozialversicherung eingespart. Es besteht deshalb auch keine Verpflichtung zum Arbeitgeberzuschuss.

Führt diese Beitragserhöhung zu einer Novation?

Eine Beitragserhöhung bei einem Alt-Vertrag vor 2005 (Direktversicherung nach § 40b EStG a.F.) führt in der Regel zu einer Novation. Diese gefährdet die steuerfreie Kapitalauszahlung. Für den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss wurde nach dem BMF-Schreiben vom 12. August 2021 diese Ausnahme zur Novation getroffen: Die Beitrags- und entsprechende Leistungserhöhung führen dann nicht zu einer Novation, wenn diese aufgrund der Verpflichtung aus § 1a Absatz 1a BetrAVG resultiert. Die Voraussetzung ist daher: Die Beitragserhöhung ist nicht höher als 15 % und der Arbeitgeber spart durch die Entgeltumwandlung Beiträge zur Sozialversicherung ein. Die steuerfreie Kapitalauszahlung bleibt bei diesen Verträgen erhalten.

Statt einer Beitragserhöhung ist auch eine andere Aufteilung der Finanzierung möglich. Das bedeutet: Die Entgeltumwandlung wird reduziert und Sie leisten einen Zuschuss bei gleichbleibendem Gesamtbeitrag.

Kann bei Canada Life eine Erhöhung des Beitrags auch bei Verträgen nach § 40b EStG a.F. vorgenommen werden, wenn der geförderte Höchstbetrag erreicht ist?

Auch eine Erhöhung über den pauschalierungsfähigen Höchstbeitrag von 1.752 € ist möglich. Eine Beitragserhöhung und die dementsprechende Leistungserhöhung führt dann nicht zur Novation, wenn diese infolge der Verpflichtung aus § 1a Abs. 1a BetrAVG resultiert. Voraussetzung ist also, dass die Beitragserhöhung nicht mehr als 15 % beträgt und bei nach § 40 b EstG a.F. geförderten Verträgen Sonderzahlungen umgewandelt werden.

(6) Aktuell fließen vermögenswirksame Leistungen (VWL) mit in den Vertrag: Bitte klären Sie, ob die VWL zur Entgeltumwandlung zählen und damit den Zuschuss erhöhen.

Hintergrund: Umwandlung vermögenswirksamer Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen sind nach dem Vermögensbildungsgesetz ein Bestandteil des Arbeitsentgelts. Sie können für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Erfolgt die Entgeltumwandlung in einen versicherungsförmigen Durchführungsweg, muss auf diesen Umwandlungsbetrag der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss gezahlt werden. Dabei muss man unterscheiden:

a) Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern die Wahl lassen, wie sie die VWL verwenden möchten, sind Sie in der Regel zuschusspflichtig.

b) Wenn Sie Ihren Anteil zu den vermögenswirksamen Leistungen nur als altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL) gewähren: Dann entfällt der verpflichtende Zuschuss. Dieser Beitrag gilt dann als Arbeitgeberbeitrag unabhängig von einer Entgeltumwandlung. Sie können auch in einem Tarifvertrag eine abweichende Regelung treffen.

Unser Tipp:

a) Ihre Arbeitnehmer entscheiden selbst, wie die VWL verwendet wird:

  • Führen Sie die Umsetzung der Verpflichtung für Verträge von Canada Life wie unter Punkt 1 durch.
  • Bei Verträgen anderer Versicherer führen Sie die Umsetzung wie unter Punkt 2 durch.

b) Wird der VWL-Zuschuss ausschließlich als altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL) gewährt, besteht aktuell kein Handlungsbedarf.

Online-Vertragsänderungen

Unser Service für Sie

Wir machen Ihnen die Umstellung leicht: Bei uns können Sie die Erhöhungen in nur wenigen Schritten ganz einfach beantragen. Bei Verträgen, die nur durch eine Entgeltumwandlung finanziert werden, schicken Sie uns folgende Informationen an BRSG@canadalife.de :

  • Name Ihres Unternehmens
  • Versicherungsschein-Nummer
  • Name und Vorname der versicherten Person
  • aktueller Beitrag
  • Erhöhungsbeitrag durch den Arbeitgeberzuschuss
  • gewünschtes Erhöhungsdatum

Handeln Sie jetzt! Sie sind sich nicht sicher, ob Sie Ihre Verträge unter die Zuschusspflicht fallen? Sprechen Sie mit Ihrem Vermittler.

Bei Verträgen, die gemeinsam von Ihnen und Ihren Arbeitnehmern finanziert werden, empfehlen wir Ihnen diese praktische Liste: „Formular - Beantragung Erhöhungen (verpflichtender Arbeitgeberzuschuss)". Schicken Sie die Liste auch an BRSG@canadalife.de

Wir sind immer für Sie da:

Haben Sie oder Ihr Vermittler noch weitere Fragen zum Thema „Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss“? Dann kontaktieren Sie uns gerne.

Kontakt zu Canada Life