Die Änderungen gelten nun seit dem 01.01.2022. Doch wen betrifft die neue Regelung konkret? Welche Vorteile bietet sie Ihnen? Und was müssen Sie als unser Firmenkunde jetzt wissen? Für Sie haben wir alle wichtigen Informationen zusammengestellt.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) hat positive Impulse bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) gesetzt – sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Ein wichtiger neuer Bestandteil des Gesetzes ist der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung.
Ihre Arbeitnehmer haben spätestens seit Januar 2022 bei allen Entgeltumwandlungen einen Anspruch auf einen Zuschuss, wenn Sie als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge dadurch einsparen. Dies gilt in den versicherungsförmigen Durchführungswegen (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds).
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können mit der Entgeltumwandlung bis zu 20 % der Beiträge zur Sozialversicherung sparen. Ein Großteil davon muss jetzt vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer weitergegeben werden. Das macht die betriebliche Altersvorsorge nochmal deutlich attraktiver. Vor allem, weil die Arbeitgeber nicht zusätzlich belastet werden. Damit möchte der Gesetzgeber die Rolle der bAV in Unternehmen weiter stärken.
Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss beträgt bis zu 15 % des umgewandelten Entgelts, wenn Sie durch die Entgeltumwandlung Beiträge zur Sozialversicherung einsparen. Natürlich dürfen Sie auch einen höheren Zuschuss zahlen. Bitte beachten Sie aber: Der Arbeitgeberzuschuss einer Entgeltumwandlung kann höchstens bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG) eingefordert werden. Alles über diesen 4 % zählt bei Ihrem Arbeitnehmer als sozialversicherungspflichtiges Entgelt.
Seit dem 01.01.2022 sind Sie gesetzlich verpflichtet, den Anspruch Ihrer Arbeitnehmer auf Zuschuss zur Entgeltumwandlung zu erfüllen. Das gilt für alle Verträge, bei denen Sie Sozialabgaben einsparen.
Falls Sie noch nichts unternommen haben, sollten Sie aufgrund der rechtlichen Konsequenzen jetzt handeln. Es ist nie zu spät, anzufangen!
Erhöhen Sie Bestandsverträge nach § 3 Nr. 63 EStG bei Canada Life ganz einfach mit einem formlosen Anschreiben. Alles, was wir dafür brauchen, sind Ihre Unterschrift und folgende Angaben:
Natürlich gilt dieses Angebot auch für mehrere Verträge, wenn Sie uns die jeweiligen Informationen schicken.
Ihr Vermittler unterstützt Sie gern bei der Beantragung. Richten Sie den Ergänzungsvertrag bei Canada Life mit einem monatlichen Zuschuss ab 20 € ein.
Reduzieren Sie die Entgeltumwandlung und füllen Sie den bisherigen Beitrag mit dem Arbeitgeberzuschuss auf.
Alle von der geänderten Vereinbarung zur Entgeltumwandlung betroffenen Arbeitnehmer müssen der Neuregelung zustimmen.
Bitte beachten Sie dabei: Der positive Effekt für die Altersversorgung und die damit verbundene Mitarbeiter-Motivation bleiben in diesem Fall aus.
Werden die arbeitgeberfinanzierten Beiträge unabhängig von einer Entgeltumwandlung gewährt, sind sie nicht anrechnungsfähig. In diesen Fällen wird der Arbeitgeberzuschuss bei einer Entgeltumwandlung zusätzlich zum arbeitgeberfinanzierten Beitrag gezahlt.
Ein Arbeitgeberzuschuss liegt vor, wenn die Arbeitgeberleistung nur in Zusammenhang mit einer Entgeltumwandlung gewährt wird. Haben Sie bisher einen Arbeitgeberzuschuss gezahlt, dann enthält Ihre Versorgungsordnung eventuell eine Anrechnungsklausel. Diese besagt: Sie dürfen Beiträge auf die arbeitgeberfinanzierten Leistungen nach der Versorgungordnung anrechnen, zu denen Sie künftig gesetzlich oder tarifvertraglich verpflichtet werden. Eine Anrechnung des bisherigen Zuschusses auf den jetzt verpflichtenden Zuschuss wäre dann möglich. Bitte beachten Sie aber: Sie müssen eventuell noch die Höhe des Zuschusses an den gesetzlichen Mindestbeitrag anpassen.
Beispiel 1: Ihr Arbeitgeberzuschuss liegt mindestens bei 15 % der Entgeltumwandlung. In diesem Fall besteht aktuell kein Handlungsbedarf für Sie.
Beispiel 2: Ihr Arbeitgeberzuschuss liegt unterhalb von 15 % der Entgeltumwandlung. In diesem Fall müssen Sie die Zuschusshöhe mindestens auf den gesetzlich vorgegebenen Wert von 15 % der Entgeltumwandlung anpassen.
Direktversicherungen mit einer Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b EStG a.F. sind zuschusspflichtig, wenn Sonderzahlungen umgewandelt werden. Eine Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung besteht nur, wenn die Beiträge zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gezahlt werden. Das gilt nach § 1 Absatz 1 Nr. 4 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Danach besteht für die Entgeltumwandlung aus Zuwendungen wie Weihnachtsgeld, Bonus oder anderen jährlich/halbjährlich wiederkehrenden Leistungen eine Zuschusspflicht. Handelt es sich dagegen um einen monatlichen Entgeltverzicht aus dem laufenden Gehalt: Dann werden keine Beiträge zur Sozialversicherung eingespart. Es besteht deshalb auch keine Verpflichtung zum Arbeitgeberzuschuss.
Eine Beitragserhöhung bei einem Alt-Vertrag vor 2005 (Direktversicherung nach § 40b EStG a.F.) führt in der Regel zu einer Novation. Diese gefährdet die steuerfreie Kapitalauszahlung. Für den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss wurde nach dem BMF-Schreiben vom 12. August 2021 diese Ausnahme zur Novation getroffen: Die Beitrags- und entsprechende Leistungserhöhung führen dann nicht zu einer Novation, wenn diese aufgrund der Verpflichtung aus § 1a Absatz 1a BetrAVG resultiert. Die Voraussetzung ist daher: Die Beitragserhöhung ist nicht höher als 15 % und der Arbeitgeber spart durch die Entgeltumwandlung Beiträge zur Sozialversicherung ein. Die steuerfreie Kapitalauszahlung bleibt bei diesen Verträgen erhalten.
Statt einer Beitragserhöhung ist auch eine andere Aufteilung der Finanzierung möglich. Das bedeutet: Die Entgeltumwandlung wird reduziert und Sie leisten einen Zuschuss bei gleichbleibendem Gesamtbeitrag.
Auch eine Erhöhung über den pauschalierungsfähigen Höchstbeitrag von 1.752 € ist möglich. Eine Beitragserhöhung und die dementsprechende Leistungserhöhung führt dann nicht zur Novation, wenn diese infolge der Verpflichtung aus § 1a Abs. 1a BetrAVG resultiert. Voraussetzung ist also, dass die Beitragserhöhung nicht mehr als 15 % beträgt und bei nach § 40 b EstG a.F. geförderten Verträgen Sonderzahlungen umgewandelt werden.
Vermögenswirksame Leistungen sind nach dem Vermögensbildungsgesetz ein Bestandteil des Arbeitsentgelts. Sie können für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Erfolgt die Entgeltumwandlung in einen versicherungsförmigen Durchführungsweg, muss auf diesen Umwandlungsbetrag der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss gezahlt werden. Dabei muss man unterscheiden:
a) Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern die Wahl lassen, wie sie die VWL verwenden möchten, sind Sie in der Regel zuschusspflichtig.
b) Wenn Sie Ihren Anteil zu den vermögenswirksamen Leistungen nur als altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL) gewähren: Dann entfällt der verpflichtende Zuschuss. Dieser Beitrag gilt dann als Arbeitgeberbeitrag unabhängig von einer Entgeltumwandlung. Sie können auch in einem Tarifvertrag eine abweichende Regelung treffen.
Haben Sie oder Ihr Vermittler noch weitere Fragen zum Thema „Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss“? Dann kontaktieren Sie uns gerne.